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1. Eine ausländische Fahrerlaubnis ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 15 StVZO auch dann ohne weiteres in eine inländische Fahrerlaubnis umzuschreiben, wenn seit Ablauf der Jahresfrist der §§ 4 und 5 IntKfzVO mehr als zwei Jahre vergangen sind. 2. Der Gedanke des § 15c Abs. 2 Satz 2 StVZO kann für die Frage der Eignung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht herangezogen werden.
So auch zu 1. VG Hannover v. 23.02.1977, VerkBl 1977, 419. DAR 1975, 194 [...]
Eine Zufahrt zu einigen Häusern und Garagen, die optisch nicht in eine Straße mündet, sondern durch eine gepflasterte Fortsetzung des Bürgersteigs deutlich von ihr abgetrennt ist, stellt entweder eine Grundstücksausfahrt oder einen anderen Straßenteil dar.
So auch OLG Düsseldorf v. 17.7.1969, VerkMitt 1970/69. DAR 1975, 187 [...]