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1. Eine ausländische Fahrerlaubnis ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 15 StVZO auch dann ohne weiteres in eine inländische Fahrerlaubnis umzuschreiben, wenn seit Ablauf der Jahresfrist der §§ 4 und 5 IntKfzVO mehr als zwei Jahre vergangen sind. 2. Der Gedanke des § 15c Abs. 2 Satz 2 StVZO kann für die Frage der Eignung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht herangezogen werden.
So auch zu 1. VG Hannover v. 23.02.1977, VerkBl 1977, 419. DAR 1975, 194 [...]