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Der Fahrlehrer ist für die Führung des Fahrzeugs durch den Fahrschüler verantwortlich und daher im Falle eines Verkehrsverstoßes, ungeachtet einer etwaigen Verantwortlichkeit des Fahrschülers, (Neben-)Täter, sofern die Verkehrswidrigkeit für ihn voraussehbar und vermeidbar war.
So auch LG Münster v. 14.3.1973, VersR 1974, 506 DRsp-ROM Nr. 1994/13329 VRS 46, 212 [...]