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1. An Fußgängerüberwegen muß der Kraftfahrer mit äußerster Vorsicht und mit Anhaltegeschwindigkeit heranfahren. Darauf, daß Fußgänger nicht den markierten Überweg benutzen, muß er sich einstellen. 2. Nicht rechnen muß er damit, daß ein Fußgänger 9 m vom Überweg entfernt bei Regen mit vorgehaltenem Schirm zwischen in Gegenrichtung haltenden Wagen hindurch, durch ein Schild teils verdeckt, völlig unaufmerksam schnell auf die Fahrbahn tritt.
So zu 1. auch OLG Karlsruhe v. 7.12.1972, VRS 44, 379 VRS 45, 140 [...]