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1. Ein Geschädigter braucht sich wegen des Einbaus von Neuteilen bei einer Fahrzeugreparatur nur dann eine Vorteilsausgleichung gefallen zu lassen, wenn durch die Neuteile eine Wertsteigerung eingetreten ist, die sich für ihn wirtschaftlich auswirkt. 2. Das ist dann der Fall, wenn künftige Aufwendungen ganz oder teilweise erspart werden oder wenn der Einbau von Neuteilen bei einer bevorstehenden Veräußerung einen Gewinn erbringt.
So auch KG v. 5.11.1970, DAR 1971, 40 = NJW 1971, 142 = VersR 1971, 547. VersR 1974, 1032 [...]