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1. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Fahrweise des auffahrenden Kraftfahrzeugführers. 2. Dieser Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn der Fahrer des anderen Fahrzeugs auf einer weithin übersichtlichen Strecke ohne Grund plötzlich abgebremst hat, weil er Kupplung und Bremse miteinander verwechselte. Hier ist dem auffahrenden Kraftfahrzeugführer eine Schreckzeit zuzubilligen, weil er schuldlos von dem Verkehrsverstoß überrascht wurde und das Anhalten auch nicht vermuten mußte.
So zu 1 auch OLG Celle v. 28.05.1975, VersR 1974, 496. VersR 1974, 761 [...]