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BGH (VI ZR 27/73) | Datum: 06.11.1973
[1] Der Ersatzanspruch [aus § 249 Satz 2 BGB] richtet sich nach dem Ausmaß der Beschädigung des Unfallfahrzeugs und dem zu seiner Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Der Bekl. hat dem Kl. die Mittel für [...]