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Der fließende Verkehr muß damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer - auch auf Grundstücksausfahrten - von der Seite her geringfügig in seinen Fahrbahnraum eindringen, sei es zur notwendigen der weil sie aus Unaufmerksamkeit die Fahrbahnbegrenzung nicht genau einhalten. Die aus § 1 StVO folgende Pflicht zur Gefahrenabwehr gebietet deshalb die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von in der Regel etwa 50 cm zum rechten Fahrbahnrand.
So auch OLG Stuttgart v. 26.5.1979, VersR 1978, 977 (30-40 cm). VersR 1974, 676 [...]