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Der Versicherungsschutz bei der Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO) ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gefahr auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Retters zurückzuführen ist.
Vgl. hierzu auch BGH v. 20.3.1979, VersR 1979, 668. VersR 1974, 882 [...]
Der Versicherungsschutz bei der Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO) ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gefahr auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Retters zurückzuführen ist.
Vgl. hierzu auch BGH v. 20.03.1979, VersR 1979, 668. VersR 1974, 882 [...]