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Personen, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II S. 1587) konsularische Vorrechte und Befreiungen genießen, sind hinsichtlich eines mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohten Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften nur dann nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, wenn der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in engem sachlichen Zusammenhang mit der wirksamen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht.
So auch OLG Schleswig v. 12.06.1981, VRS 62, 277 bei einem Honorarkonsul. VerkMitt 1974, 57 [...]