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1. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Fahrweise des auffahrenden Kraftfahrzeugführers. 2. Dieser Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn der Fahrer des anderen Fahrzeugs auf einer weithin übersichtlichen Strecke ohne Grund plötzlich abgebremst hat, weil er Kupplung und Bremse miteinander verwechselte. Hier ist dem auffahrenden Kraftfahrzeugführer eine Schreckzeit zuzubilligen, weil er schuldlos von dem Verkehrsverstoß überrascht wurde und das Anhalten auch nicht vermuten mußte.
So zu 1 auch OLG Celle v. 28.05.1975, VersR 1974, 496. VersR 1974, 761 [...]
Der fließende Verkehr muß damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer - auch auf Grundstücksausfahrten - von der Seite her geringfügig in seinen Fahrbahnraum eindringen, sei es zur notwendigen der weil sie aus Unaufmerksamkeit die Fahrbahnbegrenzung nicht genau einhalten. Die aus § 1 StVO folgende Pflicht zur Gefahrenabwehr gebietet deshalb die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von in der Regel etwa 50 cm zum rechten Fahrbahnrand.
So auch OLG Stuttgart v. 26.5.1979, VersR 1978, 977 (30-40 cm). VersR 1974, 676 [...]