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1. Eine Pflicht zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen besteht dann, wenn ein Fußgänger erkennbar den Überweg benutzen will. 2. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Fußgänger zügig auf den Fußgängerüberweg zugeht oder wartend am Fahrbahnrand verharrt; gleichgültig ist dabei, ob der wartende Fußgänger in Richtung des sich nahenden Fahrzeugs oder in die Gegenrichtung blickt.
A.A.: OLG Hamburg v. 29.04.1970, VerkMitt 1970, 79. DAR 1972, 223 VRS 43, 67 VerkMitt 1972, 70 [...]