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1. Im geballten Großstadtverkehr darf mit verkürzten Sicherheitsabständen gefahren werden, wenn die Fahrbahn voraussichtlich frei von Hindernissen ist und der Abstand so bemessen wird, daß er ein Anhalten bei Normalbremsung des Vorderfahrzeuges erlaubt. 2. Der verringerte Abstand darf nicht unter der Strecke liegen, die der Nachfolgende während seiner Reaktions- und Bremsansprechzeit zurücklegt.
Siehe auch Förste DAR 1973, 148: 'Probleme zum Sicherheitsabstand.' VerkMitt 1972, 88 [...]