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Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO darf nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er im ersten Rechtszug die Einlassung zur Sache verweigert und die entlastenden Umstände erst in der Berufungsinstanz vorgebracht hat.
Vgl. hierzu auch BayObLG v. 16.10.1970, MDR 1971, 322. JR 1971, 299 [...]