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1. Im geballten Großstadtverkehr darf mit verkürzten Sicherheitsabständen gefahren werden, wenn die Fahrbahn voraussichtlich frei von Hindernissen ist und der Abstand so bemessen wird, daß er ein Anhalten bei Normalbremsung des Vorderfahrzeuges erlaubt. 2. Der verringerte Abstand darf nicht unter der Strecke liegen, die der Nachfolgende während seiner Reaktions- und Bremsansprechzeit zurücklegt.
Siehe auch Förste DAR 1973, 148: 'Probleme zum Sicherheitsabstand.' VerkMitt 1972, 88 [...]
Von Strafe darf nur in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden. Daß der Täter bei dem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall über die dabei eingetretene schwere Gefährdung eines nahen Angehörigen heftig erschrocken ist und daß der ihm gehörende Kraftwagen beschädigt wurde, genügt nicht.
MDR 1971, 413 NJW 1971, 766 VRS 40, 348 VerkMitt 1971, 69 [...]