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1. Eine Pflicht zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen besteht dann, wenn ein Fußgänger erkennbar den Überweg benutzen will. 2. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Fußgänger zügig auf den Fußgängerüberweg zugeht oder wartend am Fahrbahnrand verharrt; gleichgültig ist dabei, ob der wartende Fußgänger in Richtung des sich nahenden Fahrzeugs oder in die Gegenrichtung blickt.
A.A.: OLG Hamburg v. 29.04.1970, VerkMitt 1970, 79. DAR 1972, 223 VRS 43, 67 VerkMitt 1972, 70 [...]
1. Die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel setzt nur voraus, daß sich auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, nicht aber, daß rechts schneller als links gefahren wird. 2. Wenn nach § 37 Abs. 4 StVO nebeneinander gefahren werden darf, gilt die in § 7 S. 2 StVO bestimmte Pflicht zu erhöhter Sorgfalt nicht.
DAR 1972, 248 NJW 1972, 782 VRS 43, 138 VerkMitt 1972, 39 [...]