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1. Die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel setzt nur voraus, daß sich auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, nicht aber, daß rechts schneller als links gefahren wird. 2. Wenn nach § 37 Abs. 4 StVO nebeneinander gefahren werden darf, gilt die in § 7 S. 2 StVO bestimmte Pflicht zu erhöhter Sorgfalt nicht.
DAR 1972, 248 NJW 1972, 782 VRS 43, 138 VerkMitt 1972, 39 [...]