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Ein Haftpflichtversicherer hat nur dann keine Veranlassung zur Klage gegeben, wenn er dem Geschädigten einen Schadenbetrag angeboten und zugleich eindeutig seine Bereitschaft erklärt hat, über den geleisteten Betrag hinaus auch die weitergehenden Schadensersatzansprüche zu befriedigen.
So auch LG Mannheim v. 11.6.1982, VersR 1983, 962 . DAR 1971, 215 VersR 1971, 966 [...]