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»1. Das Verbot des § 42 Abs. 2 StVO setzt keine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Anbieten gewerblicher Leistungen voraus. 2. Das Verbot von Tätigkeiten, die allgemein geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG gedeckt. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Ausnahme von dem Verbot des § 42 Abs. 2 StVO zu erteilen, wenn das beabsichtigte Anbieten gewerblicher Leistungen im Einzelfall keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herbeiführt.«
Vorinstanz: OVG Berlin, Vorinstanz: VG Berlin, BVerwGE 35, 319 [...]
»1. Bauunternehmer sind nicht befugt, für den Bereich der Arbeitsstelle ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art durch das Aufstellen von Verkehrszeichen nach Bild 11 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung zu erlassen. 2. Ein vom Bauunternehmer erlassenes Verkehrsverbot ist jedenfalls dann nicht nichtig, wenn ihm die Straßenverkehrsbehörde zugestimmt hat. 3. Die Zustimmung kann nicht in den Erlaß eines Verkehrsverbotes durch die Straßenverkehrsbehörde umgedeutet werden.«
Vorinstanz: VG München, Vorinstanz: VG München, BVerwGE 35, 334 [...]