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1. Dem Verkehrszeichen 'Halt! Vorfahrt achten!' genügt ein Verkehrsteilnehmer, wenn er an einer Straßenstelle anhält, von der aus er zuverlässig prüfen kann, ob durch seine Weiterfahrt in einem bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer nicht einmal eine begründete Besorgnis der Verletzung der Vorfahrt hervorgerufen werden kann. 2. In Beziehung auf das Verkehrszeichen 'Halt! Vorfahrt achten!' übt eine Haltelinie (Bild 30 c d Anl. z. StVO) keine Funktion aus.
So auch zu 1. BayObLG v. 01.10.1963, VRS 26, 227. VRS 39, 292 [...]