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1. Hat ein Versicherter seinen Versicherungsschutz verwirkt, so geht der Ausgleichsanspruch eines anderen Versicherten, für den der Versicherer auf Sozialversicherungsträger (SVT) übergegangene Ansprüche der Geschädigten befriedigt, gegen den deckungsschutzlosen Versicherten entsprechend § 67 Abs. 1 VVG und nicht nach §§ 158c, 158f VVG auf den Versicherer über. 2. Der Rechtsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG ist gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift dann ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner des Ausgleichsanspruchs im Zeitpunkt des Versicherungsfalles als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Auf den Zeitpunkt des Rechtsüberganges kommt es insoweit nicht an.
Vgl. auch Stiefel/Hofmann 13. Aufl. Anh. 71 § 10 -13 AKB , Rdz. 13 u. 63. VersR 1970, 708 [...]