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»Die Straßenverkehrsbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO befugt, bei zeitlich begrenztem Parken die Verwendung einer Parkscheibe vorzuschreiben. Das Aufstellen eines Verkehrszeichens nach Bild 23 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung mit der Zusatztafel: 'Mit Parkscheibe Parken bis zwei Stunden erlaubt' entspricht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 StVO.«
Vorinstanz: VGH Kassel, Vorinstanz: VG Kassel, BVerwGE 32, 204 [...]