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1. Bei einem verbotswidrigen Reifenzustand darf der Kraftfahrer auf keinen Fall die vom Gesetzgeber zugelassene Höchstgeschwindigkeit ausnutzen. 2. Nur wenn es zu dem Unfall auch bei einer mit Rücksicht auf den schlechten Reifenzustand angemessen verminderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde die Ursächlichkeit des verbotswidrigen Reifenzustandes für den Unfall und damit der Vorwurf, den Unfall verschuldet zu haben, entfallen.
So zu 2. auch BGH v. 28.10.1966, VRS 32, 37 = DAR 1967, 51 . VRS 37, 276 [...]