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1. Der geballte Großstadtverkehr zwingt mitunter zur Verkürzung der Fahrabstände, was zulässig ist, wenn die Fahrbahn voraussichtlich frei von Hindernissen ist und der Abstand so bemessen ist, daß er ein Anhalten bei Normalbremsung des Vorderfahrzeugs erlaubt 1). 2. Der Abstand braucht jedoch nicht darauf eingerichtet zu werden, daß der Vordermann ohne Bremsanzeige aus Unaufmerksamkeit einfach auf sein Vorderfahrzeug auffährt und damit zwangsläufig dem Nachfolgenden den Anhalteweg verkürzt. 3. Vielmehr darf der in einer Kolonne mit verkürzten Abständen Befindliche darauf vertrauen, daß auch seine Vorderleute sorgfältig fahren und das Bremslicht ihrer Fahrzeuge in Ordnung ist.
Vgl. OLG Düsseldorf v. 22.02.1968, VerkMitt 1969,21. VRS 37, 216 [...]
1. Der geballte Großstadtverkehr zwingt mitunter zur Verkürzung der Fahrabstände, was zulässig ist, wenn die Fahrbahn voraussichtlich frei von Hindernissen ist und der Abstand so bemessen ist, daß er ein Anhalten bei Normalbremsung des Vorderfahrzeugs erlaubt. 2. Der Abstand braucht jedoch nicht darauf eingerichtet zu werden, daß der Vordermann ohne Bremsanzeige aus Unaufmerksamkeit einfach auf sein Vorderfahrzeug auffährt und damit zwangsläufig dem Nachfolgenden den Anhalteweg verkürzt. 3. Vielmehr darf der in einer Kolonne mit verkürzten Abständen Befindliche darauf vertrauen, daß auch seine Vorderleute sorgfältig fahren und das Bremslicht ihrer Fahrzeuge in Ordnung ist.
plötzliches Bremsen u. Auffahren: ebenso OLG Düsseldorf VRS 37, 216 [...]