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BGH (IV ZR 625/68) | Datum: 02.07.1969
Sind die Schäden lediglich dadurch eingetreten, daß die langsame Seitwärtsbewegung des kippenden Anhängers Verwindungen und Verzerrungen an dem Sattelschlepper ausgelöst hat, so liegt ein reiner Betriebsschaden vor. Es [...]