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»Die Kosten für die Aufbietung von Kraftfahrzeugbriefen, die bei der Löschung der Fahrzeuge in der Kartei von der Zulassungsstelle nicht beigezogen werden konnten, hat der Halter zu tragen, der die Kraftfahrzeuge für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen hat. Der frühere Halter kann auch dann nicht zu den Kosten herangezogen werden, wenn er die Weiterveräußerung des Kraftfahrzeugs der Zulassungsstelle nicht angezeigt hat.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Minden, BVerwGE 29, 136 [...]