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AG Hamburg (53 C 152/68) | Datum: 26.04.1968
Was den Verdienstausfall angeht, so gilt insoweit unter Anlehnung an § 252 BGB der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. ... Den Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Verdienstausfalles hat der Kl. [...]