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Geringfügige Abweichungen des Fahrers von Weisungen des Halters im Hinblick auf Zweck, Ziel und Dauer der Fahrt begründen nicht die Annahme einer Schwarzfahrt, wenn eine Genehmigung bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht als ausgeschlossen angesehen werden muß. Für eine erkennbare Überschreitung der Benutzungsgenehmigung trägt der Versicherer die Beweislast.
So auch OLG Düsseldorf v. 03.03.1959, VersR 1959, 896 VersR 1969, 175 [...]
Der Geschädigte kann grundsätzlich die Abschleppkosten vom Unfallort zum Sitz einer von ihm ständig benutzten Werkstätte ersetzt verlangen, wenn das beschädigte Kfz reparaturfähig ist und die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen.
So auch LG Köln v. 28.5.1974, VersR 1974, 1232 . VersR 1968, 1196 VersR 1968, 1197 [...]
»Die Kosten für die Aufbietung von Kraftfahrzeugbriefen, die bei der Löschung der Fahrzeuge in der Kartei von der Zulassungsstelle nicht beigezogen werden konnten, hat der Halter zu tragen, der die Kraftfahrzeuge für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen hat. Der frühere Halter kann auch dann nicht zu den Kosten herangezogen werden, wenn er die Weiterveräußerung des Kraftfahrzeugs der Zulassungsstelle nicht angezeigt hat.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Minden, BVerwGE 29, 136 [...]