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1. Der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes setzt voraus, daß die Verletzung des weniger wertvollen Rechtsgutes das einzige Mittel ist, um das unmittelbar bedrohte höherwertige Rechtsgut zu schützen (1,8 %). Handelt der Täter vorsätzlich, muß er außerdem vor der Notstandshandlung die im Widerstand stehenden Güter pflichtgemäß abwägen und gewissenhaft prüfen, ob der Widerstreit nur durch Verletzung des einen Gutes gelöst werden kann; andernfalls rechtfertigt auch die objektiv gegebene Notstandslage seine Tat nicht. 2. Ein Irrtum über die Prüfungspflicht und ihren Umfang ist ein reiner Verbotsirrtum.
So auch OLG Hamm. v. 24.11.1960, VRS 20, 232. Siehe auch Weigelt, DAR 1961, 83. VRS 36, 27 [...]