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1. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus der Beschädigung des Fahrzeugs des Arbeitgebers geht nach § 67 VVG auch dann auf den Kaskoversicherer über, wenn der Arbeitnehmer z.Z. des Schadensfalls der berechtigte Fahrer war. 2. § 67 Abs. 2 VVG ist eng auszulegen; er betrifft nicht einen berechtigten Fahrer, der nicht mit dem Versicherungsnehmer als dessen Familienangehöriger in häuslicher Gemeinschaft lebt. 3. Mit dem Abschluß einer Kaskoversicherung gibt der Arbeitgeber in aller Regel nicht zu erkennen, daß er seinen angestellten Fahrer auch vor Regreßansprüchen des Versicherers bewahren will. Ob den Arbeitgeber die Verpflichtung trifft, seinen angestellten Fahrer auf diese Rechtslage hinzuweisen, bleibt offen. Jedenfalls kann sich auf die Verletzung einer solchen etwaigen Verpflichtung des Arbeitgebers der angestellte Fahrer, der den Schaden des Arbeitgebers bei einer unentschuldbaren Trunkenheitspflicht verursacht hat, nicht berufen. 4. Den Arbeitgeber trifft seinem Fahrer gegenüber nicht die Rechtspflicht, eine Kfz-Kaskoversicherung abzuschließen. 5. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für seinen angestellten Fahrer - über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinaus - eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Fahrer vor Rückgriffen seitens des Kaskoversicherers wegen vom Fahrer an dem Fahrzeug des Arbeitgebers angerichteter Schäden schützt.

BAG (1 AZR 392/67) | Datum: 22.03.1968

VRS 35, 233 VersR 1968, 740 [...]

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