Sortieren nach
»1. Aus der Kompetenz für die Regelung des Straßenverkehrs in Art. 74 Nr. 22 GG folgt die Befugnis des Bundes, als Annex auch Regelungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken können. 2. Den zu 1) genannten Annexbereich hat der Bund nicht abschließend geregelt; dies gilt auch hinsichtlich der Regelung der Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung in § 42 Abs. 1 und in § 3 Abs. 2 StVO. Insoweit ist noch Raum für die Anwendung einer polizeilichen Generalklausel des Landesrechts.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Düsseldorf, BVerwGE 28, 310 [...]