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Nach dem Rechtsfahrgebot sind die Benutzer der Überholspur der Autobahn auch dann zum Einscheren in genügend große Lücken einer Fahrzeugschlange auf der Normalspur verpflichtet, wenn vor ihnen die anderen Fahrzeuge auf der Überholspur nicht schneller fahren als die auf der Normalspur; sie können sich nicht darauf berufen, daß die vor ihnen befindlichen Fahrer dem Rechtsfahrgebot nicht nachkommen und somit ein schnellerer Verkehr auf der Überholfahrbahn ohnehin nicht möglich wäre.
Vgl. hierzu auch OLG Hamm v. 22.12.1966, VRS 88, 130. VRS 34, 310 [...]