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Der Unfallbeteiligte, der sich zur Hilfeleistung für einen Verletzten rechtmäßig vom Unfallort entfernt, ist rückkehrpflichtig, solange er noch erwarten kann, an der Unfallstelle feststellungsgeeignete und -bereite Personen anzutreffen. Mit der Feststellungsbereitschaft unbeteiligter Passanten ist jedenfalls dann zu rechnen, wenn das äußere Bild der Unfallstelle die Vorstellung eines schweren Unfallgeschehens erwecken kann.
So auch OLG Koblenz v. 12.9.1968, MDR 1969, 236. DAR 1968, 160 VRS 35, 23 [...]