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Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße.
BGHSt 20, 238 DAR 1965, 249 MDR 1965, 841 NJW 1965, 1772 VRS 29, 144 [...]