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BGH (III ZR 62/64) | Datum: 13.12.1965
Unstreitig mußte der beschädigte Omnibus an zwei Tagen zur Ausbesserung der Unfallschäden in der Werkstatt verbleiben und konnte an diesen Tagen von der Kl. nicht eingesetzt werden. Schon deshalb steht ihr der mit der [...]