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»1. Die Vorschrift über die Führung eines Fahrtenbuches verstößt nicht gegen das Grundgesetz und steht nicht im Widerspruch zu den Vorschriften über ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafprozeßordnung und der Zivilprozeßordnung. 2. Zum Begriff der Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen (§ 7 Abs. 2 StVO).«
Vorinstanz: OVG Hamburg, Vorinstanz: VG Hamburg, BVerwGE 18, 107 [...]