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BGH (5 StR 217/63) | Datum: 02.07.1963
Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 1. März 1963 erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Verfahrensrüge. [...]