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OLG Hamm (9 U 289/61) | Datum: 02.04.1962
Der Geschädigte hat im Falle der Totalbeschädigung seines Kfz grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs. Dieser Grundsatz hat sich in der Rechtsprechung [...]