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Fährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) so schnell heran, daß er seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen dadurch mit herbeigeführten Zusammenstoß mit einem von links kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug verantwortlich.
BGHSt 17, 299 DAR 1962, 305 MDR 1962, 836 NJW 1962, 1684 VRS 23, 232 [...]