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»1. Den Versicherer trifft nur die Pflicht, dem Halter eines Kraftfahrzeuges eine Versicherungsbestätigung zu erteilen, nicht aber der Zulassungsstelle - außer einer Beendigung des Versicherungsschutzes - auch den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages mitzuteilen. 2. Mit den Nachteilen der Nichtvorlage der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle ist der Halter belastet. 3. Die Zulassungsstelle muß, solange ihr eine Versicherungsbestätigung nicht vorliegt, davon ausgehen, daß der Versicherungsschutz weggefallen ist, und danach unverzüglich ihre Maßnahmen treffen. 4. Zwangsmaßnahmen in gebührenrechtlicher Hinsicht sind eingeleitet, wenn der Vollzugsbeamte des darum ersuchten Amtes sich mit dem Halter in Verbindung gesetzt hat, um, wenn der Versicherungsschutz entfallen war, die nach § 29 d Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.«
Vorinstanz: OVG Hamburg, Vorinstanz: I. LVG Hamburg, BVerwGE 14, 35 [...]