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1. Verkehrsteilnehmer ist derjenige, der sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar - durch Handeln oder durch pflichtwidriges Unterlassen - auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. 2. Verkehrsteilnehmer bleibt auch, wer sein Fahrzeug auf dem Gehweg einer öffentlichen Straße abstellt; ebenso stellt das Parken Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar.
Vgl. auch OLG Neustadt/Weinstr. v. 11.04.1962, DAR 1962, 216. VRS 23, 139 [...]