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Der Straßenverkehr auf dem Gelände eines Fliegerhorstes ist nicht öffentlich, wenn die militärische Dienststelle anderen Personen als den Soldaten und Zivilangestellten des Fliegerhorstes den Zutritt nur nach Prüfung der Person und des Vorhabens durch Aushändigung eines Tagespassagierscheins gegen Hinterlegung des Führerscheins gestattet.
So auch OLG Celle v. 19.07.1958, NJW 1958, 1739 = DAR 1959, 22 NJW 1963, 501 VRS 24, 304 [...]