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1. Verkehrsteilnehmer ist derjenige, der sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar - durch Handeln oder durch pflichtwidriges Unterlassen - auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. 2. Verkehrsteilnehmer bleibt auch, wer sein Fahrzeug auf dem Gehweg einer öffentlichen Straße abstellt; ebenso stellt das Parken Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar.
Vgl. auch OLG Neustadt/Weinstr. v. 11.04.1962, DAR 1962, 216. VRS 23, 139 [...]
»1. Den Versicherer trifft nur die Pflicht, dem Halter eines Kraftfahrzeuges eine Versicherungsbestätigung zu erteilen, nicht aber der Zulassungsstelle - außer einer Beendigung des Versicherungsschutzes - auch den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages mitzuteilen. 2. Mit den Nachteilen der Nichtvorlage der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle ist der Halter belastet. 3. Die Zulassungsstelle muß, solange ihr eine Versicherungsbestätigung nicht vorliegt, davon ausgehen, daß der Versicherungsschutz weggefallen ist, und danach unverzüglich ihre Maßnahmen treffen. 4. Zwangsmaßnahmen in gebührenrechtlicher Hinsicht sind eingeleitet, wenn der Vollzugsbeamte des darum ersuchten Amtes sich mit dem Halter in Verbindung gesetzt hat, um, wenn der Versicherungsschutz entfallen war, die nach § 29 d Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.«
Vorinstanz: OVG Hamburg, Vorinstanz: I. LVG Hamburg, BVerwGE 14, 35 [...]
»1. Für die Beurteilung der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 StVG sind bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis neue, dem Kläger günstige Tatsachen und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. 2. Die Verwaltungsbehörde ist an die Bejahung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch den Strafrichter nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu würdigen hat, als er der Beurteilung des Strafrichters zugrunde lag.«
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Vorinstanz: VG Braunschweig, BVerwGE 14, 39 [...]