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Der Geschädigte braucht sich bei einem wahrscheinlich Totalschaden nicht schon nach einigen Tagen um einen Ersatzwagen zu bemühen. Er kann vielmehr zunächst die Stellungnahme der Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. eines von ihr beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen abwarten.
A.A.: OLG Oldenburg v. 07.12.1962, DAR 1963, 299 DAR 1961, 306 [...]