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»1. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsges. besteht darin, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. 2. Die Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit infolge charakterlicher Mängel kann nicht auf späteres Wohlverhalten gestützt werden.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: I. LVG Düsseldorf, BVerwGE 11, 334 [...]