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»Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Verwaltungsbehörde in der Beurteilung der Eignung zum Kraftfahrzeugführer nach § 4 Abs. 3 StVG nur an das gebunden, was das Strafgericht in seinem schriftlichen Urteil ausdrücklich ausgeführt hat.«
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Vorinstanz: I. LVG Schleswig, BVerwGE 11, 272 [...]
»1. Durch Verlust der Sehkraft auf einem Auge wird die Eignung zum Kraftfahrzeugführer in Frage gestellt; sie setzt in diesem Falle das besondere Verantwortungsbewußtsein des betreffenden voraus, den körperlichen Mangel durch erhöhte Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr ausgleichen zu müssen. 2. Ist die wegen eines körperlichen Mangels fragliche Eignung zum Kraftfahrzeugführer nur bei einem besonders ausgeprägten Verantwortungsbewußtsein des Betreffenden gegeben, so kann die Verwaltungsbehörde insoweit auch Straftaten heranziehen, die das Strafgericht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht veranlaßt haben (§ 4 Abs. 3 StVG).«
Vorinstanz: II. VGH Bremen, Vorinstanz: VG Bremen, BVerwGE 11, 276 [...]