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»1. Für Vermögensschäden wird nach dem Abgeltungsgesetz Entschädigung nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen gewährt. 2. Der (materielle) Entschädigungsanspruch des Abgeltungsgesetzes und des AHK-Gesetzes Nr. 47 entsteht unabhängig von einer Antragstellung. Er ist grundsätzlich übertragbar. 3. Ein vom Entschädigungsberechtigten in Anspruch genommener Gesamtschuldner, auf den der Entschädigungsanspruch aus dem Abgeltungsgesetz übergegangen ist, ist an der rechtzeitigen Antragstellung ohne sein Verschulden so lange gehindert, als zur Antragstellung ausschließlich der ursprünglich Berechtigte befugt war.«
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Vorinstanz: I. LVG Hannover, BVerwGE 11, 43 [...]