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»Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung ist es zulässig, die Benutzung eines ganzen Ortsteils aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten, falls die Voraussetzungen des Verbots für alle Straßen dieses Ortsteils vorliegen.«
Vorinstanz: OVG Hamburg, Vorinstanz: LVG Hamburg, BVerwGE 6, 317 [...]