Sortieren nach
Die von einem Unfallgeschädigten unmittelbar nach dem Eintritt des Schadens einem anderen Unfallbeteiligten gegenüber abgegebene schriftliche Erklärung, er erkenne die Schuld an dem Unfall an, hat in der Regel nur die Wirkung, daß der Geschädigte gegen den anderen keine Verschuldenshaftung mehr geltend machen kann; sie enthält dagegen im allgemeinen keinen Verzicht auf die Ansprüche aus § 7 StVG.
So auch OLG Nürnberg/Fürth v. 24.10.1973, VersR 1974, 917. VersR 1958, 112 [...]
1. Das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf einer Straße gegenüber dem sich aus einer Grundstücksausfahrt nähernden Fahrzeug erstreckt sich grundsätzlich auf die Straßenbreite. 2. Der aus einem Grundstück herausfahrende Kfz-Führer ist daher auch regelmäßig nicht berechtigt, beim Einbiegen nach links, wenn von dieser Seite keine Fahrzeuge herannahen, bis zur Straßenmitte vorzufahren, um sich hinter den von rechts kommenden Fahrzeugen 'einzuordnen.'
So auch OLG Hamm v. 25.09.1959, DAR 1960, 123. VersR 1957, 742 [...]