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1. Das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf einer Straße gegenüber dem sich aus einer Grundstücksausfahrt nähernden Fahrzeug erstreckt sich grundsätzlich auf die Straßenbreite. 2. Der aus einem Grundstück herausfahrende Kfz-Führer ist daher auch regelmäßig nicht berechtigt, beim Einbiegen nach links, wenn von dieser Seite keine Fahrzeuge herannahen, bis zur Straßenmitte vorzufahren, um sich hinter den von rechts kommenden Fahrzeugen 'einzuordnen.'
So auch OLG Hamm v. 25.09.1959, DAR 1960, 123. VersR 1957, 742 [...]
Dem Begriff des Abschleppens liegt ein Notbehelfsgedanke zugrunde. Von 'Abschleppen' kann nur gesprochen werden, wenn ein unterwegs fahruntüchtig gewordenes Fahrzeug auf oder neben der Straße liegengeblieben ist und aus dem Verkehr gezogen werden muß.
Siehe Kritik von Müller, DAR 1957, 197. MDR 1957, 373 NJW 1957, 513 VRS 12, 228 [...]